Vorstandssitzung vom 7.11.2003

(Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 7.11.03)

 

Arbeitsgruppe Europarecht

Frau Schoop weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit ihrer Nachfolge entschieden werden müsse, ob noch eine spezielle Europarechtsgruppe notwendig sei.

 

Aufsichtsrecht

Herr Gschwind gibt bekannt, dass der Entwurf für ein Versicherungsaufsichtsgesetz vorliege und nächstens ins Parlament komme. Es wäre wünschenswert, wenn das Inkrafttreten per 1. Januar 2005 erfolgen könnte. Zentrale Punkte des Gesetzesentwurfes seien:

 

-  individuellere Risikobeurteilung

-  Abkehr von der präventiven Produktekontrolle

-  Gruppenaufsicht

-  dualistisches Aufsichtssystem

-  Vermittlungsaufsicht

-  Sanktionenkatalog

 

Europäisches Sozialversicherungsrecht

Herr Murer stellt fest, dass es betreffend Umsetzung des Personenfreizügigkeitsabkommens keine grundlegenden Urteile des EVGs gäbe.

 

Haftpflichtrecht

Frau Prof. Chappuis und Herr Prof. Brulhart orientieren über die neuste

Rechtsprechung.

 

ATF 128 III 324, SJ 2003 I 49

Effet de change. Signature du tiré falsifiée. Fait reconnu par le tiré, mais

non révélé au porteur. Responsabilité du tiré fondée sur la confiance (art.

2 CC, 97 ss CO) admise.

 

ATF 4C.272/2001, SJ 2003 I 233

Société coopérative. Droit de vote accordé à un non-membre en violation de

l'art. 885 CO. Responsabilité de l'administrateur dans la préparation de

l'assemblée générale admise (art. 902 al. 2 ch. 1 et 916 CO).

 

ATF 129 III 71

Emprunt obligataire. Renseignements fournis par les avocats et l'organe de

révision de la société emprunteuse ne faisant pas état de l'évolution

défavorable des affaires au cours du dernier trimestre précédant le

prospectus.

Absence de responsabilité de l'auteur du prospectus ; violation d'un devoir

admise, faute niée (art. 1156 al. 3 CO).

Absence de responsabilité du représentant des obligataires pour non

dénonciation de l'emprunt aucun devoir de diligence n'étant violé (art. 1158

al. 1, 398 al. 1 et 2, 321e CO).

 

ATF 129 III 129

Organe de révision d'une SA. Faillite de la société. Détournement des règles

sur la postposition dont l'organe de révision aurait dû avertir le conseil

d'administration, voire l'assemblée générale (art. 729b al. 1 CO). Violation

de ce devoir admise (art. 755 CO). Absence de lien de causalité entre cette

violation et le dommage subi par des créanciers cessionnaires de la masse.

Absence de responsabilité de l'organe de révision.

 

ATF 4C.190/2002, publié in SJ 2003 I, pp. 161 ss.

Responsabilité d'une collectivité publique, propriétaire d'une route,

notamment en matière de prévention du risque de verglas. Exigence de

prévisibilité. Répartition du dommage en cas de collision de responsabilités

; prise en compte du risque inhérent.

 

ATF 6S.392/2002

Détermination des critères pour la fixation de l'indemnité pour tort moral.

Prise en compte des critères d'évaluation de la jurisprudence au moment du

jugement. Allocation d'intérêts de dommage à partir du jour de l'accident

(commentaire in HAVE/REAS 2/2003, pp. 149 ss.)

 

ATF 1 A.109/2002, publié partiellement in SJ 2003, p. 365

Préjudice ménager indemnisable en matière de LAVI.

 

ATF 129 III 145

Calcul du préjudice ménager sur base de la table d'activité. Calcul du

préjudice de rente sur base de la méthode forfaitaire. Prise en compte de

l'évolution du salaire futur (arrêt commenté in HAVE/REAS 3/2003, pp. 239

ss).

 

Privatversicherungsrecht

Herr Gschwind weist darauf hin, dass das Inkrafttreten der VVG-Teilrevision

ohne Übergangsfrist zu Problemen für die Privatversicherungsgesellschaften

führen könnte.

 

Sozialversicherungsrecht

Herr Erni verweist auf folgende grundlegende Urteile des EVGs betreffend Unfallversicherungsgesetz :

 

RKUV 2003 Nr. U 481, Seite 203

Die Suva darf die von einem Privatdetektiv im Rahmen einer Personenüberwachung erstellten Videobänder als Beweismittel verwenden.

 

EVGE vom 20.08.2003, U 017/03

Unfallähnliche Körperschädigung: Die Bejahung des äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors verlangt stets ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt.

 

EVGE vom 28.08.2003, U 035/00

DAP Grundsatzfrage: Die Verwendung von DAPs zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist zulässig, wenn bestimmte qualitative Anforderungen erfüllt werden.

 

EVGE vom 04.09.2003, U 313/02

Die Integritätsentschädigung dient als Ausgleich für den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen und nicht für dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Die Integritätsentschädigung wird ohne Rücksicht auf eine erfolgreich eingesetzte Knietotalprothese gemäss dem unkorrigierten Zustand festgesetzt.

 

Betreffend Krankenversicherungsgesetz führt Herr Gienal Folgendes aus:

 

2. KVG-Revision

 

Der ursprüngliche Plan, die 2. KVG-Revision noch in der alten Legislaturperiode zu Ende zu beraten, ist nicht aufgegangen. Der Ständerat hat in der Herbstsession bei der Differenzbereinigung zwei Artikel zur Beratung an seine Kommission zurückgewiesen, nämlich die Neuregelung der Pflegefinanzierung und die Berücksichtigung privater Trägerschaften bei der Spitalplanung. Der Ständerat wird die beiden ausstehenden Artikel nun in der Dezembersession behandeln und die ganze Vorlage zur Bereinigung der letzten Differenzen an den Nationalrat weiter leiten. Optimaler Fahrplan: Schlussabstimmung in der Dezembersession mit anschliessender Veröffentlichung im amtlichen Bulletin anfangs Januar, falls Referendum erfolgreich, Abstimmung im Herbst 2004.

 

Bereinigte Beschlüsse:

Lockerung des Vertragszwanges

Reform der Spitalfinanzierung und Spitalplanung

Rückforderungen und Sanktionen gegenüber Leistungserbringern Neue Regeln beim Prämieninkasso Sozialziel bei der Prämienverbilligung Versicherer müssen besondere Versicherungsformen mit Capitationsystem für den Leistungserbringer anbieten

 

Differenzen zwischen den Räten

Pflegefinanzierung

Definition des Begriffs "stationär"

Selbstbehalt für Versicherte mit Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers weiterhin bei 10% - bei allen anderen Versicherten jedoch Anhebung auf 20% Prämienbelastungsgrenze für Haushalte mit Kindern (Prämienreduzierung ab dem zweiten Kind)

 

Für detailliertere Informationen: www.santesuisse.ch

 

Änderungen der KVV per 1.1.2004

 

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

 

Franchise und Selbstbehalt:

Anpassung an die Kostenentwicklung: obligatorische Franchisen für Erwachsene

werden von CHF 230.00 auf CHF 300.00, der Maximalbetrag des jährlichen

Selbstbehaltes von CHF 600.00 auf CHF 800.00 erhöht: Art. 103.

 

Solidarische Ausgestaltung der Rabatte für erhöhte Franchisen, d.h. die

Rabatte werden herabgesetzt, da sie versicherungsmathematisch bisher höher

als das zusätzlich eingegangene betragsmässige Risiko waren: Art. 95.

 

Strengere Regeln für den Laborbereich (Folge von Auswüchsen, die momentan

strafrechtlich untersucht werden): Art. 53 ff.

 

Versicherungswechsel: Verbesserung für die Versicherten, indem auch

Versicherte mit "besonderen Versicherungsmodellen" unterjährig die

Versicherung wechseln können: Art. 94 Abs. 2 und 3; Art. 97 Abs. 2 und 3;

Art. 100 Abs. 3 und 4.

 

Prämien 2004

 

Neue Prämienregionen: Art. 61. Abs. 2 KVG in der Fassung von 1.1.2001

 

"2 Der Versicherer kann die Prämien nach den ausgewiesenen

Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist der

Wohnort der versicherten Person. Das Bundesamt legt die Regionen für

sämtliche Versicherten einheitlich fest."

 

Mit Weisung 03/4 vom 16.04.2003 hat das BSV die Umsetzung der mit

Kreisschreiben 02/5 vom 29.05.2002 festgelegten Prämienregionen per

01.01.2004 beschlossen.

 

Rechtsprechung

 

BGE 129 V 32

Viagra ist weiterhin "noch" nicht leistungspflichtig; das BSV muss abklären,

inwieweit der erektilen Dysfunktion Krankheitswert beizumessen ist.

 

BGE 129 V 77

Versicherungspflicht der Sans-papiers

(Anmerkung: im Moment steht die Frage bez. der Folgen bei Nichtbezahlung der

Prämien im Raume! Unterstehen solche Personen der schweizerischen

Sozialhilfe oder können sie infolge Prämienverzuges in Anwendung von Art. 9

KVV aus der Versicherung ausgeschlossen werden?).

 

BGE 129 V 90

In Änderung der Rechtsprechung tritt die solidarische Haftung des für die

Beitragsschulden belangten Ehegatten im Sinne von Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB

nach Einführung der obligatorischen Krankenversicherung ein.

 

BGE 129 V 267

Maximale Dauer der Sanktion (Prämienzuschlag) bei verspätetem

Versicherungsbeitritt beträgt 5 Jahre (Präzisierung / Ergänzung von Art. 8

KVV).

 

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (als

VVG-Zusatzversicherungsgericht) vom 19.02.2003 (96/02)

VVG-Prämienerhöhung infolge Altersgruppenwechsel gilt als Prämienerhöhung im

Rahmen der Prämienanpassungsklausel und berechtigt zur Kündigung innerhalb

von einem Monat ab Ankündigung der Prämienerhöhung; es muss also nicht die

ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Anmerkung: dieser Entscheid

diente dem BPV dazu, von allen Zusatzversicherern die generelle Anwendung

dieser "Praxis" zu verlangen, ungeachtet der jeweiligen AVB-Bestimmungen.

 

EVGE vom 20.08.2003 U 17/03 (1. Kammer)

Das EVG fasst die bisherige Rechtsprechung zu den UKS zusammen und setzt -

so hoffe ich und zähle dabei auf die Einsicht der Suva - dem langjährigen

Versuch der Suva und des BSV (Unfallabteilung) ein Ende, die Institution der

UKS vollständig auszuhöhlen bzw. deren Behandlung den Krankenversicherern

zuzuschieben.

 

EVGE vom 01.09.2003 KV 63/02 (1. Kammer)

Listenprinzip der SL: Mit diesem Entscheid hat das EVG dem BSV klar und

unmissverständlich gesagt, wie das Prinzip des Behandlungskomplexes im

Medikamentenbereich zu handhaben ist (Ziffer 4.2.1).

 

ATSG

 

Umsetzung geschieht im KVG-Bereich ohne Anwendungsprobleme.

 

Zu reden gibt jedoch nach wie vor die im Art. 42 Abs. 1 KVG eingeführte Ausnahmeregelung des sonst allgemein gültigen Abtretungsverbots des Art. 22 Abs. 1 ATSG.

 

Unter Krankenversicherungsjuristen sind wir uns noch nicht einig, ob auch für den Krankenversicherer eine Rückforderung in Anwendung von Art. 25 ATSG und Art. 3 ATSV mittels einer Verfügung erfolgen muss oder ob die Ausnahmesituation bezüglich Erlass einer Verfügung in der Krankenversicherung, nämlich nur auf Verlangen der versicherten Person (Art. 80 KVG) und zwar auch bei erheblichen Leistungsablehnungen, in diesem Bereich ebenfalls gilt.

 

2. Säule

 

Herr Stufetti ist entschuldigt.

 

Kontakte zu Anwältinnen und Anwälten

 

Herr Baumann führt aus, dass die Genugtuungen in der Schweiz generell zu tief sind und deren Erhöhung geprüft werden sollte.

 

Kontakte zu den Universitäten

 

Die Professoren Brulhart, Chappuis und Murer weisen auf verschiedene für 2004 geplante Veranstaltungen hin.

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Letzte Änderung: 22.08.2006
Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht SGHVR
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(Achtung: 2. KVG-Revision gescheitert)

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