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Art. 6
Die Gesellschaft besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern.
Diese sind zur Entrichtung des gemäss Art. 13 h jeweils durch die Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet.
Art. 7
Als Einzelmitglieder können Personen aufgenommen werden, die ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen haben oder Inhaber eines Rechtsanwaltspatentes sind und die sich theoretisch oder praktisch mit Haftpflichtrecht oder dem privaten oder öffentlichen Versicherungsrecht befassen.
Ausnahmsweise können auch andere Personen aufgenommen werden, sofern sie sich mit den erwähnten Rechtsgebieten befassen.
Art. 8
Als Kollektivmitglieder können aufgenommen werden:
a) private und öffentliche Versicherungseinrichtungen in der Schweiz;
b) Behörden, die sich in der Schweiz mit dem Haftpflichtrecht oder dem privaten oder öffentlichen Versicherungsrecht befassen.
Art. 9
Die Aufnahme der Einzelmitglieder und der Kollektivmitglieder erfolgt auf Beitrittsgesuch hin durch den Vorstand, der endgültig entscheidet.
Art. 10
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Austrittsschreiben mit Datum (Poststempel oder E-Mail) bis 31. Januar bewirken den Austritt für das laufende Kalenderjahr. Bei späterer Erklärung wird der Austritt für das folgende Kalenderjahr vorgemerkt.
Der Austritt wird als erklärt betrachtet, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Er kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
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