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Die Haftungsbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 30 – 34 GTG)
Von Herrn Dr. Christian Hediger
Christian Hediger verdient für seine Arbeit über die Haftungsbestimmungen des Gentechnikgesetzes einen Preis der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht vor allem für seine souveräne Darstellung der Schwierigkeiten, denen die haftpflichtrechtliche Gesetzgebung durch ein Milizparlament in einem Gebiet begegnet, in welchem einerseits nach dem Vorsorgeprinzip komplexe und teilweise unerforschte naturwissenschaftliche Zusammenhänge erfasst werden sollen, anderseits gewichtige ökonomische und wirtschaftspolitische Interessen ihren Einfluss geltend machen - und erst noch gewisse rechtsdogmatische und –systematische Grundsätze Beachtung erheischen würden. Sein Verdienst besteht aus der Sicht unserer Gesellschaft darin, diese Problematik exemplarisch, bemerkenswert kritisch, aber auch sehr sorgfältig an einem zentralen Thema postmoderner Privatrechtsentwicklung, wie es das Schadenersatzrecht darstellt, analysiert und durch den Vergleich mit dem systemverwandten deutschen Recht plastisch aufgezeigt zu haben. Die Arbeit erweist sich als reife wissenschaftliche Leistung und bildet gleichzeitig eine gute Grundlage für weitere Überlegungen zur Verbesserung und Versachlichung der gesetzgeberischen Arbeit.
Pierre Widmer
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